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Lohn- und Buchhaltung für verschiedene finnische Unternehmen

Als selbstständige Lohnbuchhalterin darf ich in Deutschland laufende Lohnabrechnungen erstellen und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen übernehmen. Der gesetzliche Rahmen dafür ist streng in § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.
Die entsprechenden Voraussetzung erfülle ich natürlich.
Erlaubte Aufgaben (Regelaufgaben)
Folgende Aufgaben kann ich eigenverantwortlich übernehmenn: 
  • Laufende Entgeltabrechnung: Die monatliche Berechnung von Brutto- und Nettogehältern für die Mitarbeiter der Mandanten. 
  • Datenpflege: Das Anlegen und Führen der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnkonten sowie die Pflege der Personalstammdaten. 
  • Meldewesen an Behörden: Das Erstellen und elektronische Übermitteln der Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt. 
  • Sozialversicherung: Die Berechnung und der Versand von Beitragsnachweisen sowie die jährlichen und anlassbezogenen Meldungen an die Krankenkassen und Sozialversicherungsträger. 
  • Bescheinigungen & Anträge: Das Ausstellen von Lohnsteuerbescheinigungen für Mitarbeiter sowie das Einreichen von Erstattungsanträgen (z. B. U1/U2 bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Mutterschutz). 
  • Berufsgenossenschaft: Das Erstellen und Übermitteln der digitalen Lohnnachweise (Jahresmeldungen) an die zuständigen Unfallversicherungsträger. 
zusätzlich biete ich natürlich rein mechanische Tätigkeiten, wie 
  • Reine Schreib- und Rechenarbeiten.
  • Datenerfassung nach Belegen, die bereits vom Mandanten oder einem Steuerberater vorkontiert wurden. 

Alles, was über die reine laufende Abrechnung und Erfassung hinausgeht und eine steuerrechtliche oder rechtliche Würdigung verlangt, ist ausschließlich Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Als selbstständige Lohnbuchhalterin darf ich nicht: 
  • Steuerlich beraten: Keine Beratung zu Steuerklassenoptimierungen, steuerfreien Sachbezügen oder komplexen arbeitsrechtlichen Gestaltungen.
  • Abschlussarbeiten durchführen: Das Erstellen von Jahresabschlüssen, Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) ist tabu.
  • Steuererklärungen anfertigen: Weder die Umsatzsteuervoranmeldung noch die jährliche Gewerbe- oder Einkommensteuererklärung des Mandanten dürfen erstellt werden.
  • Anträge bei Behörden stellen: Beispielsweise dürfen keine Anträge auf Erlass von Verspätungszuschlägen beim Finanzamt für den Mandanten eingereicht werden. 

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